White-Label-/Reseller-Lizenzvertrag

Vereins-App / Platform als Lizenzprodukt.

ENTWURF. Sorgfältig erstellte Vorlage nach deutschem Recht, keine Rechtsberatung. Vor dem ersten echten Einsatz prüfen und Platzhalter (in eckigen Klammern) befüllen.

§ 1 Vertragsparteien und Gegenstand

Zwischen WEBESOR, David Krölls, Georgstraße 38, 30159 Hannover ("Lizenzgeber"), und [Partner/Verein], [Anschrift] ("Lizenznehmer"), wird ein Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung der Software-Lösung [Produktname, z. B. Vereins-App/Platform] im White-Label geschlossen. Der Lizenzgeber stellt die Lösung als betriebsfertige Instanz unter der Marke des Lizenznehmers bereit.

§ 2 Lizenz und Nutzungsrechte

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Lösung für eigene Zwecke [bzw. für die Bereitstellung an eigene Endkunden, sofern Reseller] zu nutzen. Der Quellcode wird nicht überlassen; alle Rechte an Software, Konzept und Weiterentwicklungen verbleiben beim Lizenzgeber.

§ 3 White-Label und Marke

Die Lösung wird mit Name, Logo und Farben des Lizenznehmers ausgeliefert. Der Lizenznehmer stellt die dafür erforderlichen Markenrechte/Materialien rechtefrei bereit und sichert zu, zu deren Nutzung berechtigt zu sein. Der Lizenzgeber darf einen dezenten Hinweis "App by WEBESOR" bzw. eine technische Urhebernennung im zulässigen Umfang beibehalten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 4 Betrieb, Stores und Support

Der Lizenzgeber übernimmt Hosting, Wartung und, sofern vereinbart, die Bereitstellung der App in den App-Stores über seinen Entwickler-Account. Umfang von Verfügbarkeit und Support richtet sich nach dem SaaS-/Wartungsvertrag bzw. der Leistungsbeschreibung.

§ 5 Datenhoheit und Datenschutz

Die Inhalts- und Nutzerdaten der jeweiligen Instanz gehören dem Lizenznehmer bzw. den betroffenen Endkunden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist der Lizenznehmer; der Lizenzgeber verarbeitet die Daten als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO, siehe AVV). Eine mandantengetrennte Verarbeitung wird sichergestellt.

§ 6 Lizenzgebühr

Der Lizenznehmer zahlt eine [monatliche/jährliche] Lizenzgebühr von [Betrag] EUR netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer [ggf. zzgl. einmaliger Einrichtungsgebühr]. [Bei Reseller-Modellen: Der Reseller kalkuliert die Endkundenpreise eigenverantwortlich; die Lizenzgebühr an den Lizenzgeber bleibt hiervon unberührt.]

§ 7 Pflichten des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer nutzt die Lösung nur vertragsgemäß, gibt Zugangsdaten nicht unbefugt weiter, hält seine Endkunden zur rechtskonformen Nutzung an und verwendet die Lösung nicht für rechtswidrige Inhalte. Er ist für die von ihm bzw. seinen Endkunden eingestellten Inhalte verantwortlich.

§ 8 Laufzeit und Beendigung

Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von [12/24] Monaten und verlängert sich um jeweils 12 Monate, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Nach Vertragsende endet das Nutzungsrecht; der Lizenzgeber nimmt die App aus den Stores und gibt die Daten des Lizenznehmers in einem gängigen Format heraus, danach Löschung nach Maßgabe des AVV. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Haftung

Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Für Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung begrenzt.

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Änderungen bedürfen der Textform. Ist der Lizenznehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand der Sitz des Lizenzgebers. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.